Statuten und Ausführungsbestimmungen

Statuten des Cantus Meggen vom 8. März 2024

  1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Cantus Meggen» besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 6045 Meggen, Schweiz.

  2. Ziel und Zweck

Der Cantus Meggen ist ein gemischter Chor und führt in Gottesdiensten und konzertant kirchliche und weltliche Werke auf. Er bietet damit Laien die Gelegenheit, mit Musik Gottesdienste mitzugestalten, sich und anderen Freude zu bereiten, die lokale Kultur zu pflegen und zum sozialen Leben in Meggen beizutragen.

In der Regel probt der Cantus Meggen einmal wöchentlich. Die Chorleiterin oder der Chorleiter kann in Absprache mit dem Vorstand Zusatzproben und halbe oder ganze Probetage durchführen. Während der Schulferien finden keine Proben statt.

Der Cantus Meggen verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind mit Ausnahme der Chorleiterin oder des Chorleiters ehrenamtlich tätig.

  3. Mitgliedschaft

Der Cantus Meggen hat Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder. Ein Mitglied kann gleichzeitig Aktiv- und Ehrenmitglied sein.

Die Vereinsversammlung nimmt Aktivmitglieder auf Antrag der Chorleiterin oder des Chorleiters auf und wählt auf Antrag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern, die insgesamt 15 Jahre im Cantus Meggen mitgewirkt und/
oder für den Cantus Meggen Bedeutendes geleistet haben.

Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung des austretenden Mitglieds an den Vorstand oder stillschweigend nach einem zwölfmonatigen unentschuldigten Fernbleiben eines Aktivmitglieds von allen Aktivitäten des Vereins.

Die Vereinsversammlung kann auf Antrag des Vorstands Mitglieder, die mit ihrem Verhalten die Erreichung des Ziels und Zwecks des Cantus Meggen erheblich behindern, vom Verein ausschliessen.

  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Aktivmitglieder haben das Antragsrecht an die Vereinsversammlung, das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder haben ein Mitspracherecht.

Die Aktivmitglieder unterstützen den Cantus Meggen bei der Erreichung seines Ziels und Zwecks durch ihre Teilnahme an Proben, Aufführungen und übrigen Anlässen.

Der Vorstand kann Aktivmitglieder für eine begrenzte Zeit von Proben und Aufführungen befreien, und die Chorleiterin oder der Chorleiter kann Aktivmitglieder wegen wiederholten Fehlens an Proben von Auftritten ausschliessen.

  5. Finanzen

Der Cantus Meggen finanziert sich über Beiträge der Aktivmitglieder, der Kirchgemeinde und der politischen Gemeinde Meggen, Erträge aus Konzerten, Veranstaltungen und allfälligen Leistungsvereinbarungen sowie Spenden und Zuwendungen aller Art.  

Die Beiträge der Aktivmitglieder werden jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Die Chorleiterin oder der Chorleiter sowie Ehrenmitglieder, die nicht Aktivmitglieder sind, zahlen keinen Beitrag.

  6. Organe

Die ständigen Organe des Cantus Meggen sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfungskommission.

  7. Vereinsversammlung

Das oberste Organ des Cantus Meggen ist die Vereinsversammlung.

Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden und Anträge eingeladen. Einladungen per E-Mail oder in anderer elektronischer Form sind gültig.

Anträge auf Behandlung (Traktandierung) eines Geschäfts an einer Vereinsversammlung sind bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, findet jährlich im ersten Quartal statt und hat folgende nicht entziehbare oder delegierbare Aufgaben und Kompetenzen:

Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung

Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfungskommission

Genehmigung der Jahresrechnung und des Vereinsbudgets

Festsetzung der Mitgliederbeiträge

Entlastung des Vorstandes

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Wahl von Ehrenmitgliedern

Wahl der Chorleiterin oder des Chorleiters

Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder

Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission

Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

Kenntnisnahme des musikalischen und gesellschaftlichen Programms

Änderung der Statuten

Auflösung des Vereins und Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses

Der Vorstand oder ein Fünftel der Aktivmitglieder kann jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die ausserordentliche Vereinsversammlung hat spätestens 30 Tage nach Eingang dieses Begehrens zu erfolgen.

Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und fasst die Beschlüsse mit der einfachen (relativen) Mehrheit der von den anwesenden Aktivmitgliedern abgegebenen Stimmen ohne Enthaltungen.

Statutenänderungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder.

Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

  8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Aktivmitgliedern: der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Chorleiterin oder dem Chorleiter und drei weiteren Mitgliedern. Er führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Cantus Meggen nach aussen und trifft die nötigen Vereinbarungen mit der Kirchgemeinde und der politischen Gemeinde Meggen und Entscheidungen über Auftritte und finanzielle Entschädigungen.

Mit Ausnahme der Chorleitung und des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selber.

Zu den laufenden Geschäften des Vorstands gehören insbesondere die Festsetzung der Auftrittstermine, die Genehmigung des musikalischen Programms auf Antrag der Chorleiterin oder des Chorleiters, die Erarbeitung des gesellschaftlichen Programms und die Verabschiedung des Vereinsbudgets zuhanden der Vereinsversammlung.

Der Vorstand rekrutiert und nominiert die von der Vereinsversammlung und in der Regel auch von der Kirchgemeinde zu wählenden Chorleiterinnen und Chorleiter.

Der Vorstand kann Ausführungsbestimmungen erlassen, Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen und für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Mit Ausnahme der Chorleiterin oder des Chorleiters, die oder der in der Regel unbefristet in ihr oder sein Amt gewählt wird, beträgt die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich physisch oder über elektronische Kommunikationsmittel so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Versammlung des Vorstands (Vorstandssitzung) verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied eine physische Versammlung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch per E-Mail oder in anderer elektronischer Form) gültig.

Die Mitglieder des Vorstands haben Anrecht auf Vergütung der im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit entstandenen, ausgewiesenen Spesen.

  9. Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Sie prüft die Buchführung und Jahresrechnung, erstattet der Vereinsversammlung darüber Bericht und stellt dieser Antrag auf Ablehnung oder Annahme der Jahresrechnung, gegebenenfalls mit Vorbehalten.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

10. Chorleiterin oder Chorleiter

Die Chorleiterin oder der Chorleiter erstellt das musikalische Jahresprogramm und unterbreitet es dem Vorstand zur Genehmigung. Für die kirchlichen Aufführungen spricht er sich vorgängig mit der Pfarreileitung ab. Er oder sie leitet die Proben und Aufführungen und kann Registerproben und Stimmbildung geeigneten Personen übertragen.

Die Chorleiterin oder der Chorleiter stellt dem Kirchenrat Budgetanträge für das Engagement von Solistinnen und Solisten, Instrumentalistinnen und Instrumentalisten sowie weiteren Personen für Registerproben, Stimmbildung und Korrepetition, engagiert diese im Rahmen des Budgets und beantragt beim zuständigen Kirchenratsmitglied deren Entschädigung.

Die Chorleiterin oder der Chorleiter wird mit der Wahl ein Aktivmitglied.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Cantus Meggen wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.

12. Auflösung des Vereins

Der Cantus Meggen kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Aktivmitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Vereinsversammlung aufgelöst werden.

Nehmen weniger als zwei Drittel der Aktivmitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An der zweiten Versammlung kann der Cantus Meggen mit einfacher (relativer) Mehrheit der von den anwesenden Aktivmitgliedern abgegebenen Stimmen ohne Enthaltungen aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, die den gleichen
oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Eine Aufteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Diese Statuten sind am 8. März 2024 von der Vereinsversammlung genehmigt worden und ersetzen die Statuten vom 28. Februar 1997.

Meggen, 8. März 2024

für den Vorstand des Cantus Meggen, Remo Molinaro, Präsident

 

 

Ausführungsbestimmungen vom 19. April 2024

zu den Statuten des Cantus Meggen vom 08. März 2024

Gesellschaftliche Anlässe

Der Cantus Meggen organisiert jährlich folgende gesellschaftlichen Anlässe:

für die Aktivmitglieder, Gastsängerinnen und Gastsänger einen Maibummel und eine Chlausfeier und

für alle Aktiv- und Ehrenmitglieder, Gastsängerinnen und Gastsänger, deren Partnerinnen und Partner und für Freunde des Vereins eine Chorreise.

Zum Maibummel und zur Chlausfeier werden alle Aktivmitglieder und diejenigen Gastsängerinnen und Gastsänger eingeladen, die in den vorangegangenen sechs Monaten im Cantus Meggen gesungen haben.

Zur Chorreise werden alle Aktiv- und Ehrenmitglieder und diejenigen Gastsängerinnen und Gastsänger eingeladen, die in den vorangegangenen sechs Monaten im Cantus Meggen gesungen haben. Diese leiten die Einladung zur Chorreise an ihre Partnerinnen und Partner sowie Freunde des Vereins weiter.

Der Verein übernimmt die Kosten des Maibummels und der Chlausfeier bis zum Betrag von 80.- CHF pro Teilnehmerin oder Teilnehmer für beide Anlässe zusammen. Die Kosten der Chorreise gehen vollständig zu Lasten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Der Maibummel und die Chlausfeier werden in folgender Reihenfolge von den Stimmen organisiert: 2024 Sopran, 2025 Alt, 2026 Tenor und Bass, 2027 Sopran, 2028 Alt, 2029 Tenor und Bass usw.

Beerdigungen, Trauer- und Abdankungsfeiern

Beim Tod eines Mitglieds singt der Cantus Meggen auf Wunsch der Angehörigen und nach Möglichkeit an der Beerdigung, Trauer- oder Abdankungsfeier.

Meggen, 19. April 2024, für den Vorstand, Remo Molinaro, Präsident